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BAFA-Umweltbonus: wichtiger Hinweis zur Mindesthaltedauer

BAFA-Umweltbonus: wichtiger Hinweis zur Mindesthaltedauer

Die Mehrzahl der Fuhrpark-Unternehmen integrieren mittlerweile Elektromobilität in ihren Fuhrpark und nehmen dabei die staatliche Förderung für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge von bis zu 9.000 EUR in Anspruch.

Mit der novellierten Richtlinie zur Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen, die am 16. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde neben der anteilsmäßigen Berechnung des Umweltbonus für Leasingfahrzeuge mit einer Laufzeit unter 24 Monaten auch eine Mindesthaltedauer beschlossen.

Diese Mindesthaltedauer teilt sich folgendermaßen auf:

  • Kauf: 6 Monate
  • Leasingdauer 12-23 Monate: 12 Monate
  • Leasingdauer über 23 Monate: 24 Monate

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie diese Grenzen unbedingt beachten sollten. BAFA-Zuwendungsbescheide können auch nachträglich für nichtig erklärt und bereits ausgezahlte Boni zurückgefordert werden.

Dies geschieht bspw. bei Leasingvertragsanpassungen oder Ummeldungen auf andere Konzerngesellschaften. Wann immer Sie Änderungen in Bezug auf den Fahrzeughalter bzw. die Nutzungsdauer eines Elektroautos in Erwägung ziehen, sollten Sie mögliche Auswirkungen auf die Förderung mit bedenken.

Bitte beachten Sie zudem, dass jede Unterschreitung der Mindesthaltedauer, z.B. explizit auch durch die Fahrzeugabmeldung aufgrund eines Diebstahls oder Totalschadens, aus rechtlichen Gründen dem BAFA unverzüglich anzuzeigen ist und zu Rückforderungen führen kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen im Bereich der Elektromobilität. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und wenden Sie sich bei Bedarf jederzeit gerne an die Car Professional Management.